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Prüfung und Bejahung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% für die Zeit vor 1. Januar 2024 nach der zu Art. 26bis Abs. IVV in der Fassung vom 3. November 2021 geltenden Rechtsprechung (E. 6). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2024 ist trotz der per 1. Januar 2024 geänderten Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht (E. 7.3). OGE 63/2024/31 vom 10. Februar 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht